Insolvenz des Reiseveranstalters

Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Ihres Reiseveranstalters, enthält das Reiserecht Regelungen für den Verbraucher und gewährt diesem Schutz vor der Insolvenz seines Reiseveranstalters. Gemäß § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist ein Reiseveranstalter grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher noch vor Annahme des Reisepreises, einen Sicherungsschein auszustellen. Dieser Sicherungsschein gibt dem Verbraucher die Möglichkeit im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters gegebenenfalls seinen bereits gezahlten Reisepreis von einer Versicherung erstattet zu bekommen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Sicherungspflicht. Diese steht Reiseveranstaltern zu, welche nur gelegentlich und nicht gewerbsmäßig Reisen anbieten. Auch so genannte „Kaffeefahrten“ - welche nicht länger als 24 Stunden dauern und einen Reisepreis von etwa 75 Euro nicht überschreiten - sind von der Ausstellung eines Reisesicherungsscheins befreit.

Das Reiserecht ist nur auf Pauschalreiseverträge anwendbar.

Die Regelungen des Reiserechts, insbesondere die Anwendung von § 651 k BGB über den Sicherungsschein, stehen nur den Reisenden zu, die eine Pauschalreise vereinbart haben. Unter einer Pauschalreise versteht man eine Reise, die vom Reiseveranstalter zusammengestellt wurde - also aus mehreren Reiseleistungen besteht. Dazu können zum Beispiel die Beförderung und Unterkunft oder die Beförderung und die Anmietung eines Mietwagens gehören.

Für die Abwicklung kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wird der Reiseveranstalter noch vor Antritt ihrer Reise insolvent, können sie über den Sicherungsschein ihren bisher gezahlten Reisepreis zurückverlangen.

Schwieriger wird die Abwicklung, sollte die Insolvenz den Reiseveranstalter während ihrer Reise treffen.

Die Rückreise ist sodann auf eigene Kosten zu organisieren - über den Sicherungsschein werden diese Kosten dann ersetzt. Nicht ersetzt werden allerdings etwaige Kosten für ein anderes Hotel um den Urlaub fortzusetzen. Über den Sicherungsschein können nur die notwendigen Kosten für eine sichere Rückreise zurückgefordert werden.

Sollte der Reiseveranstalter nach der Reise zahlungsunfähig werden, kann der Reisepreis nicht mehr zurückgefordert werden. In diesem Fall stehen Ihnen lediglich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu. Die Abwicklung erfolgt aber nicht mehr über den Sicherungsschein, sondern über den Insolvenzverwalter.