Arbeitgeber und Selbstständige in Zeiten von Corona

Für Selbstständige und Arbeitgeber stellen sich derzeit viele Fragen, etwa: Wer kommt für Umsatzeinbußen auf? Was geschieht mit den Mitarbeitern? Und wie muss bei Verdachtsfällen auf eine Corona-Infektion weiter vorgegangen werden?

1. Was passiert, wenn ich als Selbstständiger unter Quarantäne stehe? 

Besteht bei Ihnen als Selbstständiger der Verdacht, dass Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben, kann Sie das Gesundheitsamt gemäß § 30 IfSG unter Quarantäne stellen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Ihr Zuhause nicht zu verlassen. 

Laut Informationen der Gesundheitsämter ist es Ihnen gestattet, im Homeoffice zu arbeiten. Ferner dürfen Sie sich auf Ihrem Balkon oder in Ihrem Garten aufhalten, sofern Sie dabei nicht in Kontakt mit anderen Personen kommen. 

Auch dürfen Sie sich Nahrung und andere Dinge liefern lassen. Hierbei ist es jedoch erforderlich, dass Sie die Lieferdienste vorab über Ihre Quarantäne informieren, sodass die Lieferung lediglich vor Ihrer Tür abgestellt wird und Sie keinesfalls in persönlichen Kontakt mit dem Lieferanten treten. Gleiches gilt für Familie und Freunde, die Sie mit notwendigen Dingen versorgen. 

2. Kann es passieren, dass mir meine selbstständige Tätigkeit verboten wird? 

Nach § 31 IfSG kann das zuständige Gesundheitsamt gewisse Tätigkeiten, verbieten, sofern Sie als Risikoperson gelten oder auf andere Weise als Verbreiter des Krankheitserregers gelten können. Dass dieses Gesetz im Fall von Corona jedoch zum Einsatz kommt, ohne dass ein Fall der häuslichen Quarantäne vorliegt, ist recht unwahrscheinlich. 

3. Wird mir mein Verdienstausfall ersetzt? 

Sofern Sie unter häuslicher Quarantäne stehen und nicht tatsächlich krank sind, steht Ihnen als Selbstständiger ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG zu. Hierzu 

müssen Sie sich an das für Sie zuständige Gesundheitsamt wenden. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Dauer Ihrer Quarantäne. 

Gemäß § 56 Abs. 2 IfSG gilt: Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie sogenannten Verdienstausfall. Dieser beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Ab der siebten Woche erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, sofern Ihr Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherungen (2020 beträgt diese 56.250 Euro) übersteigt. 

Den Anspruch auf Entschädigung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der häuslichen Quarantäne geltend machen. 

Sind Sie hingegen tatsächlich durch das Coronavirus erkrankt, fällt dies nicht unter § 56 IfSG. Der Schaden aufgrund der Erkrankung wird genauso behandelt, wie der Schaden jeder anderen Erkrankung auch. 

4. Werden mir auch sonstige betriebliche Kosten ersetzt? 

Sofern Ihr Betrieb aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG oder einer häuslichen Quarantäne geschlossen bleibt, können Sie ggf. vom Gesundheitsamt auch die Erstattung Ihrer weiterlaufenden Betriebskosten, wie beispielsweise Miete für Geschäftsräume in angemessenem Umfang ersetzt bekommen. Angemessener Umfang bedeutet jedoch, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht die volle Höhe erstattet werden könnte. 

Auch diese Entschädigung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt geltend gemacht werden. 

5. Kann ich meine Mitarbeiter kündigen? 

Sofern Ihre Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt sind, sind diese zu behandeln, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch (s.o. I. 2). 

Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen Ihre Mitarbeiter nicht mehr halten können, liegen die generellen Grundsätze der betriebsbedingten Kündigung zugrunde. Da hieran jedoch strenge Maßstäbe gesetzt werden, sollten Sie diese vorher unbedingt arbeitsrechtlich prüfen lassen. 

Statt direkt eine Kündigung auszusprechen, können Sie in Betracht ziehen, Ihre Mitarbeiter zunächst freizustellen oder Kurzarbeit anzuordnen (s.u. III. 9). 

6. Darf ich Überstunden anordnen, wenn aufgrund von Krankheit viele Arbeitnehmer ausfallen? 

Überstunden können immer dann angeordnet werden, wenn es dazu eine Vereinbarung, beispielsweise im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, gibt. 

Außerdem kann auch die sogenannte „Nebenpflicht“ zu Überstunden bestehen, wenn dem Unternehmen ansonsten ein nicht anders abwendbarer Schaden droht. Dies könnte im Einzelfall aufgrund des Coronavirus zutreffen, wenn viele Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen. 

Sofern Sie keine Regelung für die Überstunden getroffen haben und diese selbst angeordnet oder zumindest gebilligt haben, haben Ihre Mitarbeiter gemäß § 612 BGB einen Anspruch auf Vergütung dieser auf Grundlage ihrer sonstigen Vergütung. 

7. Was ist zu tun, wenn meine Mitarbeiter wegen unter Quarantäne stehen? 

Sollte für Ihre Arbeitnehmer die Quarantäne angeordnet sein, müssen Sie das Arbeitsentgelt für längstens sechs Wochen weiterbezahlen. Jedoch können Sie sich dieses gemäß § 56 Abs. 5 IfSG von dem zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen. 

8. Muss ich meinen Mitarbeitern weiter ihre Vergütung zahlen, wenn mein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen muss? 

Diese Rechtsfrage wurde von den Gerichten bisher noch nicht geklärt. Jedoch existiert die sogenannte „Betriebsrisikolehre“ wonach ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter dann weiterbezahlen muss, wenn sein Betrieb aufgrund seiner Eigenart dem Risiko einer behördlichen Schließung besonders ausgesetzt war. 

Dies ist beispielsweise bei Einrichtungen und Geschäften mit erhöhtem Publikumsverkehr der Fall. Gleichzeitig zählt nicht zum Betriebsrisiko, was durch allgemeine Gefahrenlagen, wie zum Beispiel Krieg oder Unruhen hervorgerufen wird. Manche Stimmen zählen hierzu auch Epidemien. 

Es muss daher stets im Einzelfall geprüft werden, ob Entschädigungsansprüche bestehen könnten. Diese sollten – um ein betriebliches Risiko zu minimieren – jedenfalls nach § 56 IfSG innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. 

9. Welche staatlichen Hilfen stehen mir zu? 

Sollten Sie Ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung einschränken oder einstellen müssen, können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Diese prüft dann, on in Ihrem Einzelfall die Voraussetzungen gegeben sind. 

Das Kurzarbeitergeld können Sie bis zu einer Dauer von zwölf Monaten erhalten und beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67 %, für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettogehalt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre und dem, Nettogehalt, das tatsächlich gezahlt wurde. 

Jedoch wurde bereits angekündigt, dass demnächst die Kurzarbeitergelder in Deutschland auf bis zu 100% angehoben werden und für 24 statt zwölf Monaten gelten sollen. Aktuell besteht diese Regelung jedoch noch nicht. 

Ferner hat die EU angekündigt, einen Hilfsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro für Unternehmen bereitzustellen, die unter den Folgen der Coronakrise leiden. Auch dieser Hilfsfonds wurde bisher jedoch nur angekündigt. 

10. Was passiert, wenn mein Vertragspartner aufgrund des Coronavirus unseren Vertrag kündigt? 

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Viele selbstständige Unternehmen kämpfen momentan damit, dass Ihnen etwa Aufträge storniert werden. Kommt es dazu, muss der Vertrag immer im Einzelfall auf Rücktritts- Kündigungs- und Schadensersatzregelungen überprüft werden. 

11. Welche Maßnahmen kann/muss ich zum Schutz der Gesundheit meiner Mitarbeiter treffen? 

Als Arbeitgeber sind Sie zum Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie sollten daher generelle präventive Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln oder die Umstrukturierung der einzelnen Büros. 

In sachlich begründeten Fällen sind Sie berechtigt, Mitarbeiter freizustellen, etwa, wenn ein begründeter Verdacht einer Infektion besteht. Das Arbeitsentgelt muss in diesem Fall jedoch weitergezahlt werden. Erst, wenn der Mitarbeiter von dem zuständigen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird, können Sie sich das Entgelt erstatten lassen (s.o. I.2). 

Kehrt einer Ihrer Mitarbeiter aus einem Risikogebiet zurück, sind Sie trotz bestehender Datenschutzrechte gemäß § 26 BDSG verpflichtet, Ihre anderen Mitarbeiter darüber zu informieren. Dies würde im Übrigen einen sachlichen Grund für eine Freistellung darstellen. 

Sollten Sie beabsichtigen, Ihre Arbeitnehmer auf Dienstreise zu schicken, müssen diese dem nicht nachkommen, sofern das Auswärtige Amt für das betroffene Gebiet eine Reisewarnung herausgegeben hat.